Wirksame und unwirksame AGB-Klauseln

Hier finden Sie einige typische AGB-Klauseln, die immer wieder in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie in Muster-AGB zu finden sind. Keinesfalls sollten Sie solche AGB-Klauseln ungeprüft verwenden, da sie in der Regel auf den jeweiligen Einzelfall anzupassen sind.

Beachten Sie auch, dass unwirksame AGB-Klauseln wettbewerbswidrig sein und abgemahnt werden können, mit der Folge, dass eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben ist.

Musterklauseln fehl am Platz! Sehen Sie, welche Klauseln als unwirksam und unzulässig gelten, jedoch immer wieder verwendet werden.

Garantie | Gewährleistung

 

„24 Monate Garantie auf dieses Produkt!“

 

Eine solche Klausel, die Verbraucherkunden gegenüber zum Einsatz kommt, verstößt gegen § 477 Abs. 1 BGB, da diese Vorschrift die notwendigen Angaben und Inhalte bestimmt, die Garantie-Erklärungen enthalten müssen. Insbesondere ist es erforderlich, dass Garantie-Erklärungen einfach und verständlich formuliert sein und deutlich machen müssen, dass sie das Gewährleistungsrecht nicht einschränken. Die von dem Online-Händler verwendete Garantie-Erklärungen war somit nicht vollständig, weshalb das OLG Frankfurt am Main (vgl. Beschluss vom 04.07.2008 – 6 W 54/08) diese Garantie als unwirksam und unzulässig bewertete. Darüber hinaus handle es sich bei dieser AGB-Klausel um eine Marktverhaltensregel gemäß § 3a UWG (§ 4 Nr. 11 UWG a.F.).

„Wir räumen Ihnen eine Gewährleistung von sechs Monaten ein.“

Die gesetzliche Gewährleistung gegenüber Verbrauchern sieht bei neuen Sachen mindestens zwei Jahre vor. Wer eine kürzere Gewährleistung als die gesetzliche vereinbaren will, verstößt gegen § 475 Abs. 2 BGB. Bei gebrauchten Sachen beträgt die Gewährleistung (auch Mangelhaftung) ein Jahr. Diese Fristen können nicht verkürzt werden.

„Ob eine Umlizenzierung bzw. Umschreibung möglich ist, wissen wir nicht, daher verkaufen wir die Software wie oben beschrieben ohne Garantie und Gewährleistung.“

Ein eBay-Händler verkaufte unter Verwendung der obigen Klausel gebrauchte Software und medizinische Geräte an, die als unzulässig und wettbewerbswidrig gelten. Mit dieser Klausel wich der eBay-Händler von der gesetzlichen Vorschrift nach § 475 Abs. 1 BGB ab. Da diese Vorschrift das Marktverhalten aller Marktteilnehmer regelt, verstieß der eBay-Händler gegen die wettbewerbsrechtliche Bestimmung des § 3a UWG (§ 4 Nr. 11 UWG a.F.) (vgl. BGH, Urteil vom 31.03.2010 – I ZR 34/08).

„Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Abbildungen ähnlich.“

Ein Mobilfunkanbieter hatte in seinem Produktkatalog die obigen Hinweise erteilt, die nach Ansicht des BGH jedoch keine Vertragsbedingung i.S.v. § 305 Abs. 1 BGB darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 04.02.2009 – VIII ZR 32/08). Bei solchen Hinweisen handelt es sich um Angaben ohne eigenständigen Regelungsgehalt, die nur verdeutlichen sollen, dass die im Katalog vorhandenen Angaben vorläufig und als unverbindlich anzusehen sind. Sie können vor oder bei Vertragsabschluss noch korrigiert werden. Insbesondere kann und soll damit keine Einschränkung von Rechten in haftungs- oder gewährleistungsrechtlicher Hinsicht verstanden werden.

Gefahrübergang

 

„Wir schulden nur die rechtzeitige, ordnungsgemäße Ablieferung der Ware an das Transportunternehmen und sind für vom Transportunternehmen verursachte Verzögerungen nicht verantwortlich.“

Diese Klausel eines  Möbelversandhandels hatte der BGH als unwirksam erklärt, da sich das Möbelhaus in seinen AGB auch zur Montage der Möbel beim Kunden verpflichtet hatte (vgl. BGH, Urteil vom 06.11.2013 – VIII ZR 353/12). Die Klausel halte somit der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht stand und verstoße darüber hinaus auch gegen § 309 Nr. 7b BGB, da das Möbelhaus mit der Klausel auch ein etwaiges Verschulden des Transportunternehmens, das als Erfüllungsgehilfe diene, mit ausschließen wollte.

„Unversicherter Versand“ versus „Versicherter Versand“

Händler, die für den versicherten Versand einen höheren Preis fordern, werben irreführend nach §§ 3, 5 UWG, was einen Wettbewerbsverstoß darstellt, der abgemahnt werden kann. Händler im Versandgeschäft mit Verbrauchern tragen gemäß §§ 474, 447 BGB das alleinige Versandrisiko. Bietet der Versandhändler einen versicherten Versand zu höheren Kosten an, wird beim Verbraucher der Eindruck erweckt, dass ein „Mehr“ angeboten wird, was jedoch nicht der Fall ist (vgl. LG Frankfurt am Main, Urteil vom 08.11.2012 – 2-03 O 205/12). Letztlich hat nur der Händler etwas von dem versicherten Versand, nicht jedoch der Kunde, da der Händler in jedem Falle zur Lieferung der Ware verpflichtet ist, unabhängig von der angebotenen Versandart.

Haftung

 

„Wir haften weder für Schäden auf Grund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung.“

Klauseln, die die Haftung, einschließlich Vorsatz ausschließen, verstoßen regelmäßig gegen geltendes Recht, namentlich gegen § 309 Nr. 7a BGB. Grundsätzlich kann ein Haftungsausschluss oder auch eine Haftungsbegrenzung vereinbart werden, diese darf jedoch keinesfalls den Ausschluss von Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit von Menschen beinhalten.

„Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haften wir und unsere Erfüllungsgehilfen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden…“

Eine solche Klausel kann der der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB standhalten, da die Formulierung und Begrenzung auf “vertragstypische Schäden” hinreichend bestimmt ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2012 –  VIII ZR 337/11). Auch die Haftung auf eine bestimmte Summe in AGB kann nach der Rechtsprechung des BGH wirksam sein, sofern die Höchstsumme ausreichend bemessen ist, um vertragstypische, vorhersehbare Schäden abzudecken (vgl. BGH, Urteil vom 27.09.2000 – VIII ZR 155/99; BGH, Urteil vom 25.02.1998  VIII ZR 276/96).

Rechtswahl

„Diese Vertragsbedingungen unterliegen deutschem Recht.“
und/oder
„Erfüllungsort: Es gilt deutsches Recht.“

Eine AGB-Klausel in Online-Shops, die ausschließlich deutsches Recht als Vertragsgrundlage vorsieht, ist unwirksam, sofern auch Verträge mit Verbrauchern geschlossen werden, die nicht in Deutschland ansässig sind (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 23.09.2014 – 6 U 113/14). Mit einer solchen AGB-Klausel wird automatisch auch zwingendes ausländisches Recht  ausgeschlossen, was jedoch unzulässig ist, sofern mit Verbrauchern Verträge geschlossen werden. Kann ein Kunde jedoch auch aus dem Ausland bei dem Online-Händler bestellen, sind derartige AGB-Klauseln intransparent, da sie den Anschein erwecken, es gelte ausschließlich deutsches Recht. Jedoch kann einem Verbraucher der gewährte Schutz seines Aufenthaltslandes nicht entzogen werden.

Rüge- und Untersuchungspflichten

 

„Etwaige offensichtliche Mängel sind unverzüglich spätestens jedoch 2 Wochen nach Übergabe des Kaufgegenstandes dem Anbieter gegenüber schriftlich anzuzeigen.“

Entgegen allen immer wieder vorherrschenden Alltagsmeinungen verstößt die obige Klausel gegenüber Verbrauchern gegen § 475 Abs. 2 BGB. Zwar ist gemäß § 309 Nr. 8b BGB eine Klausel nur dann unwirksam, wenn dem Kunden wegen nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist gesetzt werde. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass auch beim Verbrauchsgüterkauf (§ 474 BGB) eine Rügepflicht bei offensichtlichen Mängeln zulässig sei (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 24.05.2012 – I-4 U 48/12). Eine solche Klausel weiche nach Ansicht des OLG Hamm zu Lasten des Verbrauchers von einer gesetzlichen Vorschrift (§475 Abs. 2 BGB) ab und schränke damit die Mängelrechte des Verbrauchers ein. Der Verbraucher habe dabei den Eindruck, dass er seine Gewährleistungsrechte nur innerhalb dieser Rügefrist von zwei Wochen geltend machen kann und darüber hinaus seine Gewährleistungsansprüche verliere.

„Mängel sowie Materialfehler an der Ware müssen uns innerhalb einer Woche nach Empfang der Sendung gemeldet werden.“

Eine solche Klausel ist zumindest gegenüber Verbrauchern gemäß §§ 307 Abs. 1, 309 Nr. 8 lit. b BGB unwirksam und stellt darüber hinaus einen Wettbewerbsverstoß gemäß §§ 3, 3a UWG (§ 4 Nr. 11 UWG a.F.) dar, der abmahnfähig ist (vgl. KG, Beschluss vom 04.02.2005 – 5 W 13/05).

„Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf offensichtliche Mängel zu untersuchen. Binnen drei Tagen hat der Käufer bei offensichtlichen Mängeln diese dem Verkäufer zu melden. Danach gilt die Ware als akzeptiert und weitergehende Ansprüche können wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden.“

Eine solche Klausel ist gegenüber Verbrauchern regelmäßig unwirksam und kann nur unter bestimmten Voraussetzungen zwischen Kaufleuten wirksam vereinbart werden.

Schadensersatz

 

„Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag können wir einen pauschalen Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 20% verlangen.“

Eine solche Klausel verstößt u.a. gegen § 309 Nr. 5 BGB und gilt als unwirksam. Nach dieser Vorschrift sind Klauseln unwirksam, die dem anderen Vertragspartner nicht ausdrücklich den Nachweis gestatten, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden sei.

Sofern eine Klausel mit pauschalem Schadensersatz in AGB geregelt werden soll, muss diese Klausel entsprechend formuliert sein, um den gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen.

Schriftformerfordernis

 

„Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform .“

Eine Klausel, die für die Kündigung die Schriftform als auch die eigenhändige Unterschrift verlangt, kann sich als überraschend und damit als unwirksam herausstellen, wenn der Vertragsabschluss und die Vertragsabwicklung ausschließlich online erfolgen, wie beispielsweise in Online-Partnerbörsen. Mit einer solchen Klausel wird die Kündigung erschwert, weshalb dies vom LG Berlin (vgl. Urteil vom 29.07.2014 – 16 O 500/13) als unangemessen gemäß § 307 BGB und somit als unzulässig angesehen wurde.

„Hiervon abweichende Regelungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.“

Ein solches Schriftformerfordernis ist zumindest gegenüber Verbrauchern unwirksam und kann wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden. Eine solche Klausel verstößt gegen § 305b BGB, wonach individuelle Vertragsabreden Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben.

„Änderungen und/oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, sofern einzelvertraglich nichts Gegenteiliges vereinbart wurde.“

Diese Klausel zur Schriftform wird gemäß § 307 BGB i. V. m. § 305b BGB als unwirksam beurteilt, da die Regelung den Eindruck erwecke, mündliche Abreden seien nachträglich nicht möglich. Dies widerspreche jedoch dem Vorrang der Individualvereinbarung (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 23.09.2014 – 3 U 50/14).