Keine Hervorhebung der Widerrufsbelehrung erforderlich

BGH, Urteil vom 23.02.2016 – XI ZR 549/14
BGH, Urteil vom 23.02.2016 – XI ZR 101/15

Eine Sparkasse hatte in ihren Kreditverträgen für Verbraucherdarlehen die Informationen zum Widerrufsrecht in das verwendete Formular integriert dargestellt. Eine besondere Hervorhebung der Widerrufsinformationen fehlte. Eine andere Sparkasse hatte diese Informationen mit Ankreuzoptionen für Hinweise versehen, unabhängig davon, ob diese für den konkreten Fall relevant waren.

Der Verbraucherschutzverband hatte die Sparkassen auf Unterlassung in Anspruch nehmen wollen, da er der Ansicht war, dass die Widerrufsinformationen in den verwendeten Formularen nicht deutlich genug hervorgehoben seien und in der Variante mit der Ankreuzoption diese vom Inhalt des Widerufs ablenke.

Der BGH hat hierzu nun ausgeführt, dass es seit dem 11.06.2011 keine Pflicht zur Hervorhebung von Pflichtangaben zum Widerrufsrecht gebe. Zu dem maßgeblichen Zeitpunkt besagte die erforderliche Vorschrift gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB, dass die dort aufgeführten Pflichtangaben lediglich klar und verständlich zu sein haben. Eine Hervorhebung sei damit nicht verbunden.

Zwar spreche Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB von einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form, jedoch gelte dies nur für den Fall, dass der Verwender die sog. Gesetzlichkeitsfiktion sicherstellen möchte, indem er das gesetzliche Muster für die Widerrufsbelehrung gemäß Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB verwende.

Schließlich entschied der BGH, dass auch die verwendeten Ankreuzvarianten der Sparkassen im Rahmen ihrer Formulare klar und verständlich gestaltet seien.

Hinweis für die Praxis:

Immer wieder gibt es Streit darüber, ob die Widerrufsbelehrung einerseits klar und verständlich formuliert und andererseits, sofern sie in AGB integriert wird, besonders hervorgehoben werden muss. Das Gesetz spricht an verschiedenen Stellen (u.a. in Art. 246 EGBGB) über eine deutliche Gestaltung, die es für Unternehmer nicht immer einfach macht, alle gesetzlichen Pflichtangaben korrekt umzusetzen. Lassen Sie sich rechtzeitig anwaltlich beraten und insbesondere alle gesetzlichen Pflichtangaben überprüfen, bevor eine Abmahnung eines Verbands oder eines Mitbewerbers Ihr Tagesgeschäft durcheinander wirbelt. Rechtsberatung finden Sie hier.