Widerruf ohne „Wenn und Aber“ möglich

BGH, Urteil vom 16.03.2016 – VIII ZR 146/15

Der Kläger hatte bei dem beklagten Online-Händler zwei Matratzen bestellt, die mit einer Tiefpreisgarantie beworben wurden. Nach Zahlung und Lieferung der Matratzen forderte der Kläger den Verkäufer zur Erstattung eines Betrages von EUR 32,98 unter Hinweis auf einen anderen Anbieter mit einem günstigeren Angebot auf. Der Kläger erklärte außerdem, dass er im Falle der Zahlung nicht von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen würde. Der Beklagte war der Ansicht, dass der Kläger zu Unrecht die Forderung aus der Tiefpreisgarantie geltend machte und verweigerte die Erstattung des Betrages. Daraufhin erklärte der Kläger den Widerruf fristgerecht und sandte die Matratzen zurück.

Der Kläger verklagte den Online-Händler auf Rückerstattung des Kaufpreises für die beiden Matratzen. Der Online-Verkäufer war der Ansicht, dass der Widerruf rechtsmissbräuchlich erfolgt sei, da der Kläger den Widerruf nur erklärt habe, um eine unberechtigte Forderung durchzusetzen. Das Widerrufsrecht bestünde im Fernabsatzhandel jedoch nur, um dem Kunden die Möglichkeit einzuräumen, die Ware zu prüfen und nicht, um unberechtigte Forderungen durchzusetzen.

Entscheidung des BGH

In beiden Vorinstanzen bekam der Kläger Recht. Der BGH entschied ebenfalls, dass der Kläger den Kaufvertrag wirksam widerrufen hatte. Dabei sei es auch irrelevant, ob der Kläger den Kaufvertrag nur widerrufen hatte, um einen günstigeren Preis zu erlangen. Denn bei Online-Kaufverträgen wird die Wirksamkeit des Widerrufs nur an die alleinige Tatsache geknüpft, ob der Widerruf fristgerecht erkärt sei.

Das Widerrufsrecht im Fernabsatz gewähre dem Verbraucher ein effektives und einfaches Recht, sich vom Vertrag zu lösen. Eine Begründung sei dafür gerade nicht erforderlich. Aus diesem Grunde ist es auch ohne Bedeutung, aus welchem Grunde der Käufer den Widerruf erklärt hatte oder welchen Grund er zum Anlass nahm, von seinem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen.

Fazit

Als Grenze für eine wirksame Ausübung des Widerrufs sieht der BGH lediglich ein arglistiges Verhalten, z.B. wenn der Verkäufer absichtlich geschädigt werden soll oder der Käufer schikanös handelt. Dass Verbraucher aber Preise vergleichen und von einer angebotenen Preisgarantie Gebrauch machen, stellt kein rechtsmissbräuchliches Verhalten dar. Online-Händler müssen aufgrund des uneingeschränkten Widerrufsrechts damit rechnen, dass Verbraucher diesen Vorteil nutzen – dies sei nun einmal Folge der sich daraus ergebenden Wettbewerbssituation.