AGB – Lexikon für bessere Verständlichkeit
Juristen und ihre Sprache, oftmals ein Buch mit sieben Siegeln. Um das Juristenkauderwelsch ein wenig verständlicher zu machen, finden Sie nachfolgend wichtige sowie weniger wichtige Begriffe aus der AGB-Praxis erläutert. Für weitergehende Fragen können Sie gerne direkt Kontakt mit uns aufnehmen.
A
- Abmahnung ⇒ stellt ein förmlich gestaltetes Schreiben einer Person an eine andere Person dar, verbunden mit der Aufforderung, eine bestimmte Handlung oder ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen. Meist erfolgt dies durch die Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Besonders im Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes und hier vorrangig im Wettbewerbsrecht, Markenrecht und Urheberrecht hat die Abmahnung besondere Bedeutung erlangt. Im Bereich des AGB-Rechts können regelmäßig mit der Abmahnung die überwiegenden Verstöße außergerichtlich erledigt werden. Da Verstöße in AGB nach dem Wettbewerbsrecht beurteilt werden, können die mit der Abmahnung verbundenen Kosten (z.B. Anwaltskosten etc.) gemäß § 12 UWG dem Abgemahnten auferlegt werden.
- AGB ⇒ gängige Abkürzung für „Allgemeine Geschäftsbedingungen“, weitere Kürzel sind AGB’s, AGBs oder AGBen sowie „das Kleingedruckte“.
- Allgemeine Geschäftsbedingungen ⇒ sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Partei der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrages stellt, § 305 Abs. 1 BGB. AGB haben sich dabei u.a. den gesetzlichen Vorgaben in den §§ 305 bis 310 BGB zu orientieren.
E
- Einstweilige Verfügung ⇒ hierunter versteht man die gerichtliche Entscheidung im Rahmen eines sog. Eilverfahrens. Mit der einstweiligen Verfügung wird also vorläufiger Rechtsschutz gewährt. Die Beantragung einer einstweiligen Verfügung eröffnet somit die Möglichkeit, vor einer gerichtlichen Entscheidung im eigentlichen Klageverfahren (sog. Hauptsacheverfahren) subjektive Rechte schon einmal wirksam zu schützen. Aufgrund der oftmals sehr langen Verfahrensdauer kann ein wirksamer Rechtsschutz anderenfalls nicht gewährleistet werden. Aus diesem Grunde gewährt das Gesetz vorläufigen Rechtsschutz durch eine Einstweilige Verfügung.Voraussetzung für die Beantragung einer Einstweiligen Verfügung ist ein Verfügungsgrund (sog. Eilbedürftigkeit bzw. Dringlichkeit) sowie ein Verfügungsanspruch (z.B. Unterlassungsanspruch). Die Angelegenheit muss für den Antragsteller also so dringend sein, dass ihm nicht zugemutet werden kann, auf eine Entscheidung in einem ordentlichen Klageverfahren zu warten. Es darf deshalb nicht lange mit der Beantragung einer Einstweiligen Verfügung gewartet werden. Vier Wochen können hier bereits zu lange sein. Die Gerichte vermuten bei einer Untätigkeit ab ca. vier Wochen, dass es dem Antragsteller nicht so eilig gewesen sein kann und verneinen die Dringlichkeit als widerlegt.
Insbesondere im Bereich des Wettbewerbsrechts kommt es bei fehlerhaften AGB häufig zu Einstweiligen Verfügungen.
I
- Inhaltskontrolle ⇒ in § 307 BGB geregelt und bestimmt, wann AGB oder einzelne AGB-Klauseln als unwirksam gelten, z.B. wenn sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligen.
K
- Kardinalpflichten ⇒ die Rechtsprechung versteht hierunter solche Pflichten, „deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut bzw. vertrauen darf“ – mit anderen Worten: es handelt sich um die wesentlichen vertraglichen Hauptpflichten.
- Kautelarjurisprudenz ⇒ letztlich handelt es sich hierbei um die Vertragsgestaltung, mit der bereits im Vorfeld rechtliche Probleme versucht werden, auszuschließen.
S
- Salvatorische Klausel ⇒ mit ihr wird meist erfolglos versucht, im Falle einer oder mehrerer unwirksamer Klauseln den Rest der AGB-Klausel bzw. die verbleibenden AGB aufrechtzuerhalten.
- Subsumtion ⇒ hierunter wird die Anwendung eines Lebenssachverhalts („Fall“) unter die Voraussetzungen einer Norm (Gesetzesvorschrift) verstanden. Mit anderen Worten: Wenn der Sachverhalt die Voraussetzungen einer Vorschrift erfüllt, dann greift die Rechtsfolge.
T
- Textform ⇒ § 126b BGB bestimmt damit eine lesbare Erklärung, die auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben bzw. wiedergegeben werden kann, also beispielsweise eine Erklärung per Email, da diese speicherbar ist.
- Transparenz ⇒ AGB dürfen nicht irreführende oder missverständliche Regelungen oder Überschriften enthalten, sondern müssen klar und nachvollziehbar gegliedert und ihre Sprache allgemein verständlich sein. Insbesondere dürfen AGB-Klauseln nicht hinter anderen Überschriften „versteckt“ werden.
V
- Verbraucher ⇒ eine natürliche Person, die Waren oder Dienstleistungen zu privaten Zwecken käuflich erwirbt. Verbraucher (oder auch Konsumenten) werden aufgrund ihrer wirtschaftlich unterlegeneren Position durch viele gesetzliche Regelungen (z.B. Widerrufsbelehrungen etc.) besonders geschützt.
- Vertragsbindung ⇒ § 145 BGB regelt, dass derjenige, der einen Vertrag schließen möchte, an seinen Antrag zum Abschluss eines Vertrages gebunden ist. Eine solche Klausel findet sich häufig in Online-Shop-AGB.