BGH, Urteil vom 09.12.2014 – X ZR 13/14
BGH, Urteil vom 09.12.2014 – X ZR 147/13
BGH, Urteil vom 09.12.2014 – X ZR 85/12
Im Rahmen drei zu entscheidender Verfahren hat der BGH die Wirksamkeit von Klauseln zu Anzahlungen für Pauschalreisen, zu dem Zeitpunkt der Fälligkeit des gesamten Reisepreises sowie zu Rücktrittspauschalen geprüft und nunmehr Grenzen gesetzt.
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. hatte von einer Reiseveranstalterin verlangt, es zu unterlassen in ihren Reise-AGB Klauseln zu verwenden, wonach der Reisende binnen einer Woche nach Erhalt der Reisebestätigung eine Anzahlung von 40% des Gesamtreisepreises und den restlichen Reisepreis bis spätestens 45 Tage vor Antritt der Reise zu zahlen hat. Weiter verlangte die Verbraucherzentrale von der Reiseveranstalterin, es zu unterlassen, bei einem Rücktritt von Flugreisen gestaffelte Entschädigungspauschalen zu verlangen, die bis 30 Tage vor Reisebeginn 40% des Reisebetrages vorsehen und stufenweise bis zu 90% im Falle des Nichtantritts der Reise ansteigen.
In den beiden weiteren Parallelverfahren verlangte die Verbraucherzentrale bzw. der Verbraucherverband von zwei Reiseverstaltern ebenfalls Unterlassung von Klauseln in ihren Reise-AGB. Hier wurde eine Anzahlung von 25% des Reisepreises innerhalb einer Woche nach Erhalt der Reisebestätigung von dem Reisenden verlangt und bis spätestens 42 Tage vor Reisebeginn die Restzahlung. Sofern die Reise nicht angetreten wird, also im Falle eines Rücktritts (Stornierung der Reise) war in den AGB der Reiseveranstalter geregelt, dass eine Entschädigung von 40% des Gesamtreisebetrages bis 30 Tage vor Reisebeginn zu zahlen sei.
In allen diesen Verfahren haben die Gerichte der klagenden Verbraucherzentrale bzw. dem Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände Recht gegeben und die jeweiligen Reiseveranstalter zur Unterlassung ihrer unwirksamen und unzulässigen Klauseln verurteilt.
Der BGH entschied, dass eine höhere Anzahlung als 20% des Reisepreises nur in begründeten Fällen ausnahmsweise zulässig ist. Demzufolge kann eine Vorleistungspflicht, abweichend von § 320 BGB, nur im Falle sachlich gerechtfertigter Gründe zulässig sein. Sofern nur eine Anzahlung bis zu 20% des Reisepreises vom Reisenden erhoben wird, handelt es sich um eine geringfügige Vorleistung, die durch den zu übergebenden Sicherungsschein im Falle der Insolvenz des Reiseveranstalters abgesichert ist. Damit ist eine geringfügige Anzahlung in Höhe von 20% zulässig.
Der BGH hat den Reiseveranstaltern jedoch eingeräumt, in ihren Reise-AGB auch eine höhere Anzahlungsquote zu regeln. In diesem Fall muss der Reiseveranstalter darlegen, dass die von ihm selbst verlangten Aufwendungen bei solchen Reisen die höhere Anzahlungsquote regelmäßig erreichen.
Den Zeitpunkt der restlichen Zahlung des Reisepreises hat der BGH mit 30 Tagen vor Reisebeginn als noch angemessen genügen lassen. Frühere Fälligkeitstermine, wie sie die Reiseveranstalter geregelt hatten, sind damit unzulässig.
Schließlich hat der BGH die Rücktrittsklauseln und damit die verwendeten Stornierungspauschalen als unzulässig angesehen, da die Reiseveranstalter nicht darlegen konnten, dass ihnen im Falle der Stornierung Kosten in der behaupteten Höhe anfallen.
Die streitgegenständlichen Klauseln wurden somit zu Recht als intransparent und somit als unzulässig und unwirksam angesehen.