BGH, Urteil vom 12.02.2015 – I ZR 36/11

Die Molkerei Ehrmann wurde auf Unterlassung verklagt, für einen Fruchtquark mit dem Slogan „So wichtig, wie das tägliche Glas Milch“ zu werben, da es sich nach Ansicht der Klägerin hierbei um eine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe nach der Health-Claims-Verordnung handle.

Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen, während das Berufungsgericht von einer nährwert- und gesundheitsbezogenen Angabe über Lebensmittel ausging und der Klage stattgab. Der BGH hatte das Verfahren vorübergehend ausgesetzt, damit vom EuGH geklärt wird, ob die Informationspflichten nach Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 bereits im Jahr 2010 zu beachten seien, was dieser bejahte.

Der BGH hat nun entschieden, dass der Werbeslogan nicht irreführend ist. Für Verbraucher sei erkennbar, dass es sich bei Quark um etwas völlig anderes als Milch handle und die Zusammensetzung sich deutlich davon unterscheide. Der im Werbeslogan verwendete Vergleich beziehe sich auch nicht auf den Zuckeranteil, da dieser bereits von Natur aus durch den im Fruchtquark enthaltenen Fruchtzucker höher ausfalle als bei Milch. Weiter führte der BGH aus, dass der angesprochene Verkehr die Werbung auch nicht als eine nährwertbezogene Angabe auffasse, sondern vielmehr an die weit verbreitete Meinung anknüpfe, Kinder und Jugendliche sollten hinsichtlich der gesundheitsfördernden Wirkung täglich ein Glas Milch trinken. Demnach ist von einer gemäß Art. 10 Abs. 3 zulässigen gesundheitsbezogenen Angabe nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 auszugehen.

Das OLG hat nun jedoch noch zu prüfen, ob die Molkerei ggf. Informationen nach Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 hätte geben müssen und den Rechtsstreit für diese verbleibende Rechtsfrage zurückverwiesen.