BGH, Urteil vom 18.02.2016 – III ZR 126/15
Der Kläger hatte seinen 16 Monate alten Sohn in einer Kinderkrippe (Kita) angemeldet. Nachdem der Sohn sich dort nicht wohlfühlte, beendete der Kläger die Betreuung in der Kita nach nur zehn Tagen und bat um Rückzahlung einer Kaution in Höhe von EUR 1.000,-, die er bei Anmeldung seines Sohnes hatte leisten müssen.
Die Kita verweigerte die Rückzahlung der Kaution und machte eigene Ansprüche für Betreuung und Verpflegungs- sowie Pflegemittelpauschalen für insgesamt drei Monate geltend, insgesamt EUR 1.590,-. Die Kita war der Ansicht, dass die Kündigung erst zum 30.11.2013 wirksam geworfen sei und sie darüber hinaus Anspruch auf Förderausfall für drei Monate in Höhe von EUR 2.495,07 habe.
Der BGH hat nun entschieden, dass dem Kläger kein jederzeitigs und sofortiges Kündigungsrecht gemäß § 627 Abs. 1 BGB zustünde, da ein Betreuungsvertrag ein Dienstverhältnis mit festen Bezügen (monatliche Pauschalvergütung) sei. Der Vertrag der Kita sah ein ordentliches Kündigungsrecht von zwei Monaten zum Monatsende vor, was im Hinblick auf die AGB-rechtliche Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB völlig zulässig sei. Aufgrund der relativ kurzen Kündigungsfrist könne auch die Dauer einer „Eingewöhnungsphase“ nicht als eine „Probezeit“ im Sinne eines fristlosen Lösungsrechts angesehen werden.
Jedoch hatte der BGH in dem Kita-Vertrag andere AGB-Klauseln zu bemängeln, die der Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB nicht standhielten und als unangemessene Benachteiligung gewertet wurden. Hierunter fiel beispielsweise die Regelung zur Kautionszahlung, wonach die Eltern als Vertragspartner verpflichtet wurden, eine Kaution in Höhe von EUR 1.000,- zu leisten. Hierin sah der BGH ein „Darlehen“ an die Kita.
Unwirksam war nach Ansicht des BGH auch eine weitere AGB-Klausel, mit der die Kita den Eltern die Möglichkeit abschnitt, von ihrer Pflicht zur Zahlung der vereinbarten Vergütung im Falle des Annahmeverzugs einen Abzug wegen ersparter Aufwendungen nach § 615 Satz 2 BGB vorzunehmen.
Hingegen als wirksam wurde die Vereinbarung einer AGB-Klausel in den Kita-AGB angesehen, die es der Kita erlaubte, vereinbarte Fest- und Pauschalbeträge jeweils für einen ganzen Monat zu verlangen.
Unwirksam wiederum wertete der BGH eine AGB-Klausel, die die Eltern verpflichtete, ihr Kind regelmäßig in der Kita abzugeben und dort betreuen zu lassen. Eine solche Pflicht verstoße gegen das verfassungsrechtlich verankterte Recht der Eltern gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, wonach ihnen das Pflege- und Erziehungsrecht ihrer Kinder zustünde.
Hinweis für die Praxis:
Kinderkrippen sowie Kindertagesstätten sollten nach dieser Entscheidung ihre AGB überprüfen lassen. In jedem Falle sollte eine etwaige Verpflichtung zur Kautionszahlung überprüft werden. Gleiches gilt für vertraglich auferlegte Pflichten, die in das Erziehungsrecht der Eltern eingreifen. Sofern Regelungen zum Annahmeverzug getroffen wurden, so ist auch hier sicherzustellen, dass Eltern die Möglichkeit eröffnet wird, einen Abzug für ersparte Aufwendungen der Kita nach § 615 Satz 2 BGB vorzunehmen.