BGH, Urteil vom 29.04.2015 – VIII ZR 104/14
Der BGH entschied zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Zentralverbandes des Kraftfahrzeuggewerbes (Stand 3/2008), dass die darin verwendete Verkürzung der Verjährungsfrist wegen Verstoßes gegen das Tranparenzgebot (§ 307 BGB) unwirksam ist.
Der verklagte Kfz.-Händler hatte die von dem Zentralverband zur Verfügung gestellten AGB verwendet, die regelten, dass die Verjährung für Sachmängel auf ein Jahr verkürzt werde. Demnach hätte der Verkäufer nach Ablauf von einem Jahr die Nacherfüllung wegen eines Sachmangels verweigern dürfen. Gleichzeitig war in den AGB jedoch auch missverständlich geregelt, dass für sämtliche Schadensersatzansprüche die Verjährung nicht verkürzt sein sollte.
Für den Kunden war aufgrund der darin enthaltenen Formulierungen nicht nachvollziehbar, für welche Ansprüche die Verjährung auf ein Jahr verkürzt werden sollte. Ein solcher Widerspruch in AGB geht regelmäßig zu Lasten desjenigen, der die AGB vorgibt. Der Kunde konnte somit auch nach Ablauf von einem Jahr noch Schadenersatz wegen Verletzung der Nacherfüllungspflicht verlangen, somit wurden ihm Reparaturkosten in Höhe von 2.158,73 Euro zugesprochen.