OLG Bremen, Urteil vom 5.10.20122 U 49/12

Die Streitparteien waren Mitbewerber im Bereich Bar- und Partyartikel. Der Beklagte hatte auf der Marktplattform „Amazon“ mit der Angabe „Voraussichtliche Versanddauer: 1-3 Werktage“ geworben. Der Kläger nahm den Beklagten daraufhin auf Unterlassung in Anspruch und bekam Recht.

Das Gericht verdeutlichte zunächst, dass es sich auch bei der Angabe einer Versanddauer um eine AGB-Klausel i.S.d. §§ 305 ff. BGB handle und nicht bloß um einen werbenden Hinweis. Eine solche Angabe kann nur dahingehend verstanden werden, dass sie auch den Vertragsinhalt gestalte. Dabei sei es nicht erforderlich, dass sie eine ausdrückliche Bezeichnung als „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ erhalte oder in eine entsprechende Rubrik gestellt wird. Vorliegend begründete das Gericht seine Einstufung zu einer AGB u.a. damit, dass die online gestellte Versandangabe in unmittelbarer Beziehung zu Hinweisen zur Garantie, Rücknahme- und Erstattungsrichtlinien sowie Versandkosten gestellt wurde. Zumindest damit erlangte die Versanddauerangabe die Qualifikation als Vertragsbedingung.

Schließlich sah das OLG die voraussichtliche Versanddauer auch als unwirksam gemäß § 308 Nr. 1 BGB an. Diese Vorschrift bestimmt, dass sich der Unternehmer keine unbestimmt langen Fristen für seine Leistungserbringung vorbehalten darf. Ein Verstoß gegen dieses Bestimmtheitsgebot erschwert es dem Kunden, das Fristende selbst zu erkennen bzw. zu errechnen. Darüber hinaus hat der beklagte Unternehmer seiner Versanddauer auch noch den Zusatz „voraussichtlich“ vorangestellt, womit er seine eigene Angabe für die Versanddauer relativierte. Damit kann der Kunde nicht mehr zuverlässig einschätzen, wann die Fälligkeit eintritt und er den Unternehmer in Verzug setzen kann.

Das Gericht machte dabei deutlich, dass die Angabe voraussichtliche Versanddauer sehr viel unbestimmter sei, als beispielsweise die zulässige Angabe für die Lieferfrist mit „ca. 3 Tage“. Der Kunde kann eine solche circa-Angabe zuverlässig eingrenzen. Die Abkürzung „ca.” versteht der Kunde als „ungefähre“ Zeitfestlegung, die es ihm ermöglicht, die tatsächliche Lieferzeitangabe im Wesentlichen festzulegen und sie nur in einem geringfügigen Maße hiervon abweichen darf. Wird der Lieferzeitangabe jedoch der Zusatz „voraussichtlich” vorangestellt, so beabsichtigt der Verkäufer, seine zeitliche Prognose letztlich von einer subjektiven Einschätzung abhängig zu machen, die jedoch nicht zutreffen muss und auf die er sich nicht festlegen will.

Hinweis für die Praxis:

Hinsichtlich der unzulässigen Angabe voraussichtlich“ hat das Gericht dies mit dem ebenfalls unwirksamen Zusatz „in der Regel“ gleichgesetzt. Bereits in einer früheren Entscheidung hat das KG eine solche Angabe als unbestimmt gewertet, da auch hier nicht zuverlässig bestimmt werden kann, wann die Frist enden soll.

Fraglich dürfte die Annahme des Gerichts sein, dass die reine Angabe der Versanddauer bereits als AGB einzustufen ist. Hierbei Bezug auf die räumliche Nähe zu weiteren Informationen wie Garantie, Rücknahme oder Versandkosten zu nehmen, muss keine zwangsläufige Schlussfolgerung sein.