BGH, Urteil vom 10.12.2014 – VIII ZR 90/14

Auf der Auktionsplattform eBay hatte der beklagte Anbieter ein Stromaggregat zu einem Startpreis von einem Euro eingestellt. Die Auktion war für eine Dauer von zehn Tagen vorgesehen. Bereits zwei Tage später brach der Anbieter die Auktion vorzeitig ab. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt mit einem Startgebot von einem Euro Höchstbietender und verlangte Schadensersatz in Höhe des Wertes des Stromaggregats von 8.500,- EUR.

Der Beklagte stützte seine Berechtigung des vorzeitigen Auktionsabbruchs auf die zu diesem Zeitpunkt geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay. Dort wurde unter § 9 Nr. 11 geregelt, dass Anbieter nur dann ihre eingestellten Angebote streichen und das Angebot zurückziehen dürfen, wenn sie gesetzlich dazu berechtigt seien. Unter § 10 Nr. 1 Satz 5 hatte eBay geregelt, dass bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter ein Vertrag zwischen Anbieter und Höchstbietendem über den eingestellten Artikel zustande komme, es sei denn, der Anbieter sei gesetzlich zur Rücknahme des Angebots berechtigt. Unter dem weiteren Link „Weitere Informationen“ wurde von eBay unter dem Titel „Angebot läuft noch länger als 12 Stunden“ geregelt, das Angebote, die noch 12 Stunden oder länger laufen, diese ohne Einschränkungen vorzeitig beendet werden können.

Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen, während das Oberlandesgericht der Klage stattgab und den beklagten Anbieter der eBay-Auktion zur Zahlung von Schadensersatz verurteilte.

Der BGH hat nun die Entscheidung des Oberlandesgericht bestätigt, wonach dem Kläger ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß §§ 280, 283 BGB zusteht, da zwischen dem Kläger als Höchstbietendem und dem Beklagten ein wirksamer Kaufvertrag über das eingestellte Stromaggregat zu einem Kaufpreis von einem Euro zustande gekommen sei.

Das Angebot des Beklagten war aus Sicht der teilnehmenden Bieter dahingehend zu interpretieren, dass eine Rücknahme nur unter dem Vorbehalt der in §§ 9, 10 der eBay-AGB geregelten Bestimmungen möglich ist. Da keiner der in den eBay-AGB benannten Gründe für eine berechtigte Rücknahme des Angebots vorlag, erfolgte der vorzeitige  Abbruch der eBay-Auktion in unzulässiger Weise. Das Angebot blieb somit verbindlich. Darüber hinaus seien die in den AGB erwähnten „Weiteren Informationen“ nur als Ergänzung zur praktischen Durchführung der Angebotsrücknahme gemäß den in § 9 der eBay-AGB geregelten Bestimmungen anzusehen. Sie schränken nicht die Verbindlichkeit des Angebots für die Dauer der Auktion weiter ein.

Hinweis für die Praxis:

Nach den eBay-AGB ist ein vorzeitiger Abbruch einer Auktion, ungeachtet der verbleibenden Restlaufzeit nur dann möglich, wenn ein gesetzlicher Grund hierfür zur Seite steht. Ein solcher Grund kann ggf. die Anfechtung wegen Irrtums gemäß §§ 119 ff. BGB sein. Aber auch unverschuldete Beschädigung, Zerstörung oder Verlust durch Diebstahl können zur Beendigung berechtigen. Liegen wesentliche Fehler in der Artikelbeschreibung oder des Preises vor, kann dies ebenfalls einen berechtigten Grund für den Abbruch liefern. In jedem Fall ist davon abzuraten, während einer laufenden eBay-Auktion zweigleisig zu fahren und den Artikel anderweitig zu verkaufen. Da ein wirksamer Kaufvertrag mit dem Höchstbietenden zustande kommt, kann dies sehr teuer werden. Kann der Artikel nicht mehr geliefert werden, dann hat der zum Zeitpunkt des Auktionsabbruchs Höchstbietende Anspruch auf Schadensersatz in Höhe des objektiven Werts des Auktionsartikels abzüglich des Höchstgebots.